Die Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung wird 2021 verändert

03. Nov 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze für die kranken- und Pflegeversicherung ändert sich zum 01.01.2021 wieder. Sie liegt ab diesem Zeitpunkt bei 58.050 € jährlich. Im Vergleich lag diese Grenze 2017 bei 52200 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung ändert sich zum 01.01.2021 wieder. Sie liegt ab diesem Zeitpunkt bei 58.050 € jährlich. Im Vergleich lag diese Grenze 2017 bei 52200 €. Die Beiträge für alle Versicherten welche unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der Vorjahre liegen, wird sich die absolute Beitragshöhe im Vergleich zum Vorjahr nicht ändern.

Bei der Pflegeversicherung erhöht sich der PV-Jahresbeitrag bei Mitarbeiter(innen) mit Kindern um max. 27,45 EUR, bei Mitarbeiter(innen) ohne Kinder mit max. 31,95 EUR). Für Arbeitnehmer in Sachsen gelten andere Werte.

Allerdings haben wir eine Anhebung der BBG von 2017 auf 2021 in einen Umfang von 9 %. Es werden spürbar mehr Beiträge in die Pflegekassen fließen. Dies sollte sich auch nach 4 Jahren beim Pflegegeld auswirken. Das Pflegegeld wurde das letzte Mal 2017 angepasst. Aktuell ist von einer Pflegegeldänderung noch nichts von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Wir warten dringend auf Neuigkeiten.

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