Gewichtung zur Festsetzung der Pflegegrade

14. Mär 2019

Zur Einteilung der Pfelgegrade wird nachfolgende Gewichtung vorgenommen: 1. Mobilität mit 10 Prozent 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den jeweiligen Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Auf Grund der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in eine der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Zur Einteilung der Pflegegrade wird nachfolgende Gewichtung vorgenommen:


1. Mobilität mit 10 Prozent

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent

3. Selbstversorgung mit 40 Prozent   

4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent

5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte in den jeweiligen Modulen nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Auf Grund der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in eine der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegesachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Bewertungspunktzahl unter 90 liegt.

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