05. Apr 2023
Mit Lesung von 05.04.2023 im Bundestag soll es Änderungen im Bereich der Geldleistungen für von Pflege Betroffene geben. Die Erhöhungen beim Pflegegeld und Pflegesachleistungen betragen 5%.
Im Bundestat wurden am 05.04.2023 die Änderungen im Pflegegesetz präsentiert. Dabei steigen die Sätze für das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um 5 %.
Die Sätze ändern sich wie nachfolgend:
Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Entlastungsleistung je Monat
2023 2024 2023 2024
Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 316 € 332 € 724 € 761 € 125 €
Pflegegrad 3 545 € 573 € 1.363 € 1.432 € 125 €
Pflegegrad 4 728 € 765 € 1.693 € 1.178 € 125 €
Pflegegrad 5 901 € 947 € 2.095 € 2.200 € 125 €
In der vollstationären Pflege gibt es folgende Änderungen:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zahlen einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Hauses. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die Versicherten.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten bei Einzug in die Pflegeeinrichtung einen Leistungszuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil von 5%, ab dem 2. Jahr 25 %, ab dem 3. Jahr 45 %, ab dem 4. Jahr 70 %.
(ab 2024 15%,
ab dem 2. Jahr 30 %,
ab dem 3. Jahr 50 %,
ab dem 4. Jahr 75 %).