29. Jan 2019
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes sind Personen, die körperliche und/oder geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegrade eingeführt.
Wann ist man pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes sind Personen, die körperliche und/oder geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegrade eingeführt.
Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden.
1. Mobilität (Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und bei Lageveränderungen des Körpers) .
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche u. zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.) .
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) .
4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) .
5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) .
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege)