Änderungen im Pflegegesetz 2026

27. Feb 2026

Beratungsgespräche bei Pflegegrad 4/5. // Zahlung des Pflegegeldes bis 8 Wochen Ab 01.04.2026 wird der Hausnotruf mit 27,00 € bezuschusst

Auch in 2026 gibt es wieder Änderungen im Pflegegesetz.

Pflegegeld:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Die Pflegebedürftigen sind verpflichtet, bei Pflegegrad 2 - 5 einmal halbjährlich einen Pflegedienst, der ein Vertragspartner der Pflegekasse ist, für einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 können sie dies vierteljährlich tun. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Sachleistungsempfänger haben Anspruch, halbjährlich einen Beratungsbesuch abzurufen. Die Kosten dieser Beratung übernimmt die Pflegekasse.

Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege

Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege sind in einem neuen Entlastungsbudget zusammengeführt. Damit steht ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung.

Machen private Pflegepersonen Urlaub oder sind durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege ab Pflegegrad 2. Eine Ersatzpflege bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich.

Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld steht so in voller Höhe zu.

Kann häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, haben Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dies ist auch für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich. Anspruchsberechtigt sind Pflegegrade 2 bis 5.

- für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung

- (Krankenhausaufenthalt, Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V )

- in Krisensituationen

- je Kalenderjahr bis zu 8 Wochen

Hausnotruf:

Der Hausnotruf wird für weitgehend alleinstehende Menschen mit einem Pflegegrad mit 27 € ab 01.04.2026 bezuschusst.


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