Grade der Pflegebedürftigkeit

05. Mär 2019

Grade der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung ermittelt.

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung ermittelt. Die Beurteilung findet nach den sechs Kriterien statt. Hier werden nach einem festgelegten Bewertungsbogen Punkte zu den sechs Bereichen zugeordnet. Die Summe der Punkte wird nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden, folgendermaßen bezeichnet.

1. Punktbereich 1:     geringe Beeinträchtigungen der  Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2. Punktbereich 2:     erhebliche Beeinträchtgung der Selbständigkeit

3. Punktbereich 3:     schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

4. Punktbereich 4:     schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

5. Punktbereich 5:     schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit  oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische  Versorgung.

Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung, der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, Prozentzahlen der Gewichtung beigemessen.


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