Pflegereform vom Bundesrat durchgewunken

25. Jun 2021

Nach vielem Hin und Her ist heute die sogenannte Pflegereform 2021 verabschiedet worden. Veränderungen gibt es bei den Pflegesachleistungen, der Kurzzeitpflege und bei den Zuzahlungen im stationären Bereich.

Mit deutlicher Verspätung hat es der Bundestag und auch heute der Bundesrat geschafft, eine Gesetzesänderung bei der Pflege durchzubringen. Vom einstigen Vorhaben ist nicht all zu viel übriggeblieben. Die Pflegesachleistungen werden um 5 % ab 01.01.2022 erhöht. Das Pflegegeld bleibt nach 4 Jahren weiterhin unverändert.

Pflegegrad                        Pflegegeld               Pflegesachleistung je Monat

  Pflegegrad 1                    (nur Anspruch auf Beratungsgespräch halbjährlich)

                                               125 € für Entlastungsleistungen       ab 01.01.2022 

  Pflegegrad 2                    316 €                            689 €                                           724 €

  Pflegegrad 3                    545 €                          1298 €                                           1363 €

  Pflegegrad 4                    728 €                       1612 €                                            1693 €

  Pflegegrad 5                    901 €                          1995 €                                           2095 €

 

In der Kurzzeitpflege erhöht sich die Förderung von jetzt 1612 € auf 1774 € ab dem 01.01.2022.

Reicht die Förderung von 1.612 € ab 01.01.2022 1.774 € pro Kalenderjahr nicht aus, kann die Leistung für die Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege genommen werden, soweit diese noch nicht ausgeschöpft ist (insgesamt bis zu 3.224 € ab 01.01.2022  3.386 €).

 

Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e; § 132m)

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erbracht werden können, erhalten Versicherte einen Anspruch auf Übergangspflege. Sie können für zehn Tage in dem behandelnden Krankenhaus bleiben. Die Leistung umfasst alle erforderlichen Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, Aktivierung, Unterkunft und Verpflegung sowie Grund- und Behandlungspflege inkl. Entlassungsmanagement.

 

Leistungen der vollstationären Pflege

Die Leistungssätze ändern sich nicht in der Vollstationären Pflege.

Ab 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige ab

Pflegegrad 2 mit Heimeinzug einen Leistungszuschuss

zum pflegebedingten Eigenanteil von 5%

ab dem 2.  Jahr 25 % 

ab dem 3.  Jahr 45 % 

ab dem 4.  Jahr 70 % 

Insgesamt ein schmales Ergebnis.

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