Pflege, steuerliche Änderung ab 2021

22. Okt 2020

Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, muss künftig unter bestimm­ten Voraussetzungen weniger Steuern zahlen. Das Bundeskabinett beschloss das Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“

Wer eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, muss künftig unter bestimm­ten Voraussetzungen weniger Steuern zahlen. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“. Es sieht unter anderem vor, dass die Pflege-Pauschbe­träge erhöht werden.

Nach Angaben des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­iums profitieren davon schätzungsweise mehr als eine halbe Million pflegende Angehörige. Voraussetzung ist, dass die Pflegeper­son keine Einnahmen für die Pflege erhält, also etwa ein weitergeleitetes Pflegegeld, und dass die Pflege in der Wohnung der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen stattfindet.

Konkret bedeutet der Gesetzentwurf, dass der Pflege-Pauschbetrag künftig auch unab­hängig von dem Kriterium „hilflos“ gewährt wird.

Der bisherige Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird von 924 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Für steuerpflichtige Pflegepersonen, die Pflegebedürfti­ge mit den Pflegegraden 2 und 3 pflegen, werden erstmals Pflege-Pauschbeträge einge­führt: Der Pauschbetrag wird 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 betragen.

In Fällen der Pflegegrade 2 und 3 bedeutet dies laut Ge­sund­heits­mi­nis­terium durch­schnittlich eine weitere Steuerentlastung von 180 beziehungsweise 330 Euro im Jahr. Durch die Anhebung des Pauschbetrages für die Fälle mit Pflegegrad 4 oder 5 würde sich die bereits bestehende durchschnittliche jährliche Steuerentlastung von rund 277 Euro auf rund 540 Euro erhöhen.

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